§ 6 NFBioV Aufgaben von Zertifizierungsstellen

NFBioV - Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. (2)Absatz 2,Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und im Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Erzeuger die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, geregelt.Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, Amtsblatt Nummer L 168 vom 27.6.2022 Seite 1, geregelt.
  4. (4)Absatz 4,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig anzukündigen, dass eine Begleitung durch die Behörde möglich ist.
  5. (5)Absatz 5,Sie haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.
  6. (6)Absatz 6,Sie haben der zuständigen Behörde folgende Informationen zeitnah elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsBerichte über bei Unternehmen und Erzeugern durchgeführte Kontrollen,
    2. 2.Ziffer 2an Unternehmen ausgestellte Zertifikate und
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Entziehung von Zertifikaten.
  7. (7)Absatz 7,Zertifizierungsstellen haben der zuständigen Behörde weiters für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres sowie auf Anfrage folgende Informationen elektronisch zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsEinen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 sowie eine Liste aller kontrollierten Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,Einen Auszug aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 5, sowie eine Liste aller kontrollierten Erzeuger, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
    2. 2.Ziffer 2eine Liste aller bei Unternehmen und Erzeugern im vergangenen Jahr durchgeführten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen und
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen, insbesondere zur Einhaltung der Systemvorgaben.
  8. (8)Absatz 8,Zertifizierungsstellen haben Kopien aller ausgestellten Zertifikate sowie die Kontrollberichte mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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