Art. 7 BFG 2023 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Bundesfinanzgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.

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