Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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