Art. 7 BFG 2023 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

BFG 2023 - Bundesfinanzgesetz 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen vonArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von

  1. 1.Ziffer einsnicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
  2. 2.Ziffer 2finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis BFG 2023 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Anl. 2 BFG 2023Anl. 3 BFG 2023Anl. 4 BFG 2023Art. 1 BFG 2023 BewilligungArt. 2 BFG 2023 Ermächtigung zu KreditoperationenArt. 3 BFG 2023 Ermächtigung zu besonderen FinanzierungenArt. 4 BFG 2023 Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sindArt. 5 BFG 2023 Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Mehreinzahlungen zu bedecken und durch finanzierungswirksame Mehrerträge auszugleichen sindArt. 6 BFG 2023 Überschreitung finanzierungswirksamer Mittelverwendungen mit Bedeckung durch Kreditoperationen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 6a BFG 2023 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58Art. 7 BFG 2023 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im ErgebnishaushaltArt. 8 BFG 2023 Gemeinsame Bestimmungen für Umschichtungen und Überschreitungen sowie Ausnahmen davonArt. 9 BFG 2023 Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und AusgleichsverbotArt. 10 BFG 2023 HaftungsübernahmenArt. 11 BFG 2023 Verfügungen über unbewegliches BundesvermögenArt. 12 BFG 2023 Verfügungen über bewegliches BundesvermögenArt. 13 BFG 2023 PersonalplanArt. 14 BFG 2023 VerweisungenArt. 15 BFG 2023 VollziehungArt. 16 BFG 2023 Inkrafttreten, Geltungsdauer und ÜbergangsbestimmungenBundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023) Fundstelle
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