§ 9 ESAEG

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
Sicherungsfall

Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG) oderhinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG) oder
  3. 3.Ziffer 3ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (Paragraph 83, BWG) angeordnet hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
Sicherungsfall

Ein Sicherungsfall im Sinne des 2. Teils dieses Bundesgesetzes tritt ein, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie FMA festgestellt hat, dass ein Mitgliedsinstitut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und gegenwärtig keine Aussicht besteht, dass das Mitgliedsinstitut dazu zukünftig in der Lage sein wird; die FMA hat eine solche Feststellung spätestens fünf Arbeitstage nach dem Zeitpunkt zu treffen, an dem sie erstmals festgestellt hat, dass das betroffene Mitgliedsinstitut seine fälligen und rückzahlbaren Einlagen nicht zurückgezahlt hat oder
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (§ 70 Abs. 2 BWG, § 78 BWG) oderhinsichtlich der gedeckten Einlagen eines Mitgliedsinstituts eine Zahlungseinstellung behördlich verfügt wird (Paragraph 70, Absatz 2, BWG, Paragraph 78, BWG) oder
  3. 3.Ziffer 3ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (§ 83 BWG) angeordnet hat.ein Gericht über ein Mitgliedsinstitut den Konkurs eröffnet oder die Geschäftsaufsicht (Paragraph 83, BWG) angeordnet hat.

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