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Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, außer Kraft treten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, außer Kraft treten.
Gemäß § 125 Abs. 7 ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß § 122 Abs. 5 Z 1 ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, außer Kraft treten. Gemäß Paragraph 125, Absatz 7, ASchG wird festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die gemäß Paragraph 122, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG als Bundesgesetz in Geltung stehenden Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1991,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2005,, außer Kraft treten.