§ 24 VbF 2023 Prüfungen

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere das Prüfergebnis sowie festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Nachweise müssen in der Betriebsanlage oder in der Arbeitsstätte aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Abs. 3 genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, dieAuf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Absatz 3, genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle an der Anlage bzw. Einrichtung angebracht ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegende Anlagen und Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme erstmalig und in weiterer Folge wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
  2. (2)Absatz 2,Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten sein, die insbesondere das Prüfergebnis sowie festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Prüfbescheinigung und sonstige die Prüfungen betreffende Nachweise müssen in der Betriebsanlage oder in der Arbeitsstätte aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Abs. 3 genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, dieAuf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die in Absatz 3, genannten Unterlagen oder Kopien aufbewahrt und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden. Dies gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen ein Prüfbefund erforderlich ist und an der Anlage bzw. Einrichtung eine Prüfplakette angebracht ist, die
    1. 1.Ziffer einsdas Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
    2. 2.Ziffer 2eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund aufweist,
    3. 3.Ziffer 3unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
    4. 4.Ziffer 4an gut sichtbarer Stelle an der Anlage bzw. Einrichtung angebracht ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten