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Legende:
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Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt: Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt:
Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt: Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt: