§ 1 HKN-V

Herkunftsnachweispreis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.11.2025 bis 31.12.9999

Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt: Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsFür das Kalenderjahr 2023 1,17 Euro/MWh;
  2. 2.Ziffer 2für das Kalenderjahr 2024 1,89 Euro/MWh;
  3. 3.Ziffer 3für das Kalenderjahr 2025 2,43 Euro/MWh.;
  4. 3.Ziffer 3(Anm.: offensichtlich gemeint: 4.)Anmerkung, offensichtlich gemeint: 4.) für das Kalenderjahr 20261,34 Euro/MWh.

Stand vor dem 27.11.2025

In Kraft vom 29.11.2024 bis 27.11.2025

Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 37 Abs. 1 Z 3 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt: Als Preis für die von der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, zuzuweisenden Herkunftsnachweise wird festgelegt:

  1. 1.Ziffer einsFür das Kalenderjahr 2023 1,17 Euro/MWh;
  2. 2.Ziffer 2für das Kalenderjahr 2024 1,89 Euro/MWh;
  3. 3.Ziffer 3für das Kalenderjahr 2025 2,43 Euro/MWh.;
  4. 3.Ziffer 3(Anm.: offensichtlich gemeint: 4.)Anmerkung, offensichtlich gemeint: 4.) für das Kalenderjahr 20261,34 Euro/MWh.

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