§ 8 EMo-V 2022 Meldepflichten

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2der Regelzonenführer;
    3. 3.Ziffer 3die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    4. 4.Ziffer 4die Lieferanten;
    5. 5.Ziffer 5die Erzeuger.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
  2. (2)Absatz 2,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Netzbetreiber;
    2. 2.Ziffer 2der Regelzonenführer;
    3. 3.Ziffer 3die Bilanzgruppenkoordinatoren;
    4. 4.Ziffer 4die Lieferanten;
    5. 5.Ziffer 5die Erzeuger.

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