§ 51 ESAEG Ausschluss der Doppelentschädigung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige ForderungForderungen aus Wertpapiergeschäftensicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.
  2. (2)Absatz 2,Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 46 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 15.08.2015 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz eins,Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als sicherungspflichtige ForderungForderungen aus Wertpapiergeschäftensicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.
  2. (2)Absatz 2,Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 46 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß Paragraph 46, Absatz eins, bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.

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