§ 1 FilmerbeverwahrungsVO Verwahrung und Eignung

Filmerbeverwahrungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:

  1. 1.Ziffer einsVerein Filmarchiv Austria

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:

  1. 1.Ziffer einsVerein Filmarchiv Austria

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten