§ 1 FilmerbeverwahrungsVO Verwahrung und Eignung

FilmerbeverwahrungsVO - Filmerbeverwahrungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:

  1. 1.Ziffer einsVerein Filmarchiv Austria
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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