Gesamte Rechtsvorschrift FilmerbeverwahrungsVO

Filmerbeverwahrungsverordnung

FilmerbeverwahrungsVO
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FilmerbeverwahrungsVO Verwahrung und Eignung


Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet:

  1. 1.Ziffer einsVerein Filmarchiv Austria

§ 2 FilmerbeverwahrungsVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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