Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach § 12 Abs. 2 lit. f Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: Nachstehende Einrichtungen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 12, Absatz 2, Litera f, Filmförderungsgesetz bestimmt und gelten hiefür als geeignet: