§ 4 EMo-V 2022 Bilanzgruppenkoordinatoren

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2.Ziffer 2die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3.Ziffer 3die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4.Ziffer 4die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5.Ziffer 5die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6.Ziffer 6die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7.Ziffer 7die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben spätestens bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr als viertelstündliche Energiemengen jeweils getrennt nach Netzbetreibern für die jeweilige Regelzone zu melden:

  1. 1.Ziffer einsdie gesamte Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2.Ziffer 2die gesamte Abgabe an Endverbraucher außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  3. 3.Ziffer 3die gesamte Abgabe für Pumpspeicherung;
  4. 4.Ziffer 4die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste);
  5. 5.Ziffer 5die Netzverluste außerhalb des österreichischen Bundesgebiets;
  6. 6.Ziffer 6die gesamte eingespeiste Erzeugung;
  7. 7.Ziffer 7die gesamte eingespeiste Erzeugung außerhalb des österreichischen Bundesgebiets.

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