Anl. 1 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an die EinleitungEinleitungen in ein Fließgewässereine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

Allgemeine Parameter

1.Temperatur a)

Temperatur30 °C

30 ºC35 °C

2.Fischeitoxizität GF,Ei b)

Fischeitoxizität GF,Ei<2

<2-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

a)6,5-8,5

6,5-9,5

3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l

Anorganische Parameter

b)

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

4.Chlorid

ber. als Cl

pH-Wertdurch GF,Ei begrenzt

6,5 – 8,5-

A.2 Anorganische Parameter

5.Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

Ammonium20 mg/L e) h)

5 mg/l-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

ber. als N1 mg/Li)

c)-

6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N

Organische Parameter

d)

8. Gesamt-Phosphor 1 mg/l

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C j)

ber. als PAußerhalb der Kampagne: 25 mg/L

Während der Kampagne: 35 mg/L k)

-

A.3 Organische Parameter
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 0,35 kg/t g)
CSB 0,5 kg/t h)

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 j)

ber. als OAußerhalb der Kampagne: 75 mg/L

Während der Kampagne: 100 mg/L 2l)

75 mg/l-

f), i)
11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 0,04 kg/t
BSB5 20 mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

ber. als O20 mg/L 2m)

-

f), j)

a)Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

b)Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)Litera c Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)Litera d Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)Litera e Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)Litera f Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.

g)Litera g Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.

h)Litera h Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.

i)Litera i Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

j)Litera j Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

_______________________

*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG getroffen werden.

  1. a)Litera a

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 24.05.2019 bis 03.04.2023

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an die EinleitungEinleitungen in ein Fließgewässereine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

Allgemeine Parameter

1.Temperatur a)

Temperatur30 °C

30 ºC35 °C

2.Fischeitoxizität GF,Ei b)

Fischeitoxizität GF,Ei<2

<2-

Abfiltrierbare Stoffe c)

30 mg/L

d)

pH-Wert

a)6,5-8,5

6,5-9,5

3. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l

Anorganische Parameter

b)

Ammonium

ber. als N

5 mg/L e)

f)

4.Chlorid

ber. als Cl

pH-Wertdurch GF,Ei begrenzt

6,5 – 8,5-

A.2 Anorganische Parameter

5.Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff TNb

ber. als N g)

Ammonium20 mg/L e) h)

5 mg/l-

Phosphor – Gesamt

ber. als P

ber. als N1 mg/Li)

c)-

6. Chlorid durch GF
ber. als Cl begrenzt
7. Ges. geb. Stickstoff e)
ber. als N

Organische Parameter

d)

8. Gesamt-Phosphor 1 mg/l

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff, TOC

ber. als C j)

ber. als PAußerhalb der Kampagne: 25 mg/L

Während der Kampagne: 35 mg/L k)

-

A.3 Organische Parameter
10. Chem. Sauerstoffbedarf, 0,35 kg/t g)
CSB 0,5 kg/t h)

Chemischer Sauerstoffbedarf, CSB

ber. als O2 j)

ber. als OAußerhalb der Kampagne: 75 mg/L

Während der Kampagne: 100 mg/L 2l)

75 mg/l-

f), i)
11. Biochem. Sauerstoffbedarf, 0,04 kg/t
BSB5 20 mg/l

Biochemischer Sauerstoffbedarf, BSB5 mit Nitrifikationshemmung

ber. als O2

ber. als O20 mg/L 2m)

-

f), j)

a)Litera a Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

b)Litera b Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c)Litera c Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

d)Litera d Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e)Litera e Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.

f)Litera f Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.

g)Litera g Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.

h)Litera h Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.

i)Litera i Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

j)Litera j Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.

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*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß Paragraph eins, Absatz 4, können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG getroffen werden.

  1. a)Litera a

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