§ 7 NLAV Massenbilanzsysteme

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Ziffer eins, genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
    3. 3.Ziffer 3Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
    4. 1.Ziffer einsDas Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
    5. 2.Ziffer 2das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    6. 3.Ziffer 3das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind unddas Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind und
    7. 4.Ziffer 4das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums erreicht wird.das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraums erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.
  3. (2)Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.
  4. (3)Absatz 3,Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 13.06.2018 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie Mischung der Lieferungen von Rohstoffen oder Biokraftstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften ist zulässig.
    2. 2.Ziffer 2Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Z 1 genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.Die Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften und den jeweiligen Umfang der in Ziffer eins, genannten Lieferungen sind weiterhin dem Gemisch zugeordnet.
    3. 3.Ziffer 3Die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, hat dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.
    4. 1.Ziffer einsDas Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
    5. 2.Ziffer 2das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    6. 3.Ziffer 3das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Z 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind unddas Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind und
    7. 4.Ziffer 4das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Abs. 2 genannten Zeitraums erreicht wird.das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraums erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt maximal ein Jahresquartal.
  3. (2)Absatz 2,Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.
  4. (3)Absatz 3,Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.

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