§ 9 NLAV Melde- und Auskunftspflichten

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
  2. (2)Absatz 2,Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und gasförmige Treibstoffe für den VerkehrssektorBiomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Abweichend können Massenbilanzen auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Formularen ausdrücklich ermöglicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen nur durch von den Unternehmen befugte Personen eingebracht werden können. Die AMA als Systembetreiberin hat zu protokollieren, wann die Daten der Massenbilanzen bei ihr eingelangt sind und hat dies auf Anfrage der einreichenden Person bekannt zu geben.

Stand vor dem 17.02.2026

In Kraft vom 04.04.2023 bis 17.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
  2. (2)Absatz 2,Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
  3. (3)Absatz 3,Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und gasförmige Treibstoffe für den VerkehrssektorBiomasse-Brennstoffe in Verkehr bringen, haben fristgerecht alle Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Abweichend können Massenbilanzen auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Formularen ausdrücklich ermöglicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Massenbilanzen von im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen nur durch von den Unternehmen befugte Personen eingebracht werden können. Die AMA als Systembetreiberin hat zu protokollieren, wann die Daten der Massenbilanzen bei ihr eingelangt sind und hat dies auf Anfrage der einreichenden Person bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten