§ 1 NLAV

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

Ziel und Geltungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 16, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Z 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG unddie Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Ziffer 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und
    4. 4.Ziffer 4die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012.die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,.
  2. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,.
  3. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 13.06.2018 bis 03.04.2023

Ziel und Geltungsbereich

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 05.06.2009 Seite 16, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Z 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG unddie Sammlung und Weiterleitung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der Treibhausgasemissionen gemäß Ziffer 4 und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie 2009/28/EG und
    4. 4.Ziffer 4die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012.die Minderung der Treibhausgasemissionen durch die Verwendung von aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen gemäß den Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,.
  2. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
    3. 3.Ziffer 3die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,.
  3. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen und, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2018/28/EG2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.

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