Art. 2 BFG 2023 Ermächtigung zu Kreditoperationen

Bundesfinanzgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarungbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
  2. 2.Ziffer 2zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
  3. 3.Ziffer 3abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen.

  1. (2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch drei und römisch sechs ergeben.
  2. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009 (BHG 2013),Artikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009, (BHG 2013),

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarungbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins ergebenden Nettofinanzierungsbedarfes der allgemeinen Gebarung
  2. 2.Ziffer 2zuzüglich der Auszahlungen aus dem Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit für die Tilgung von Schulden und für Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen sowie Auszahlungen für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
  3. 3.Ziffer 3abzüglich der Einzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit von Kapitalforderungen aus Währungstauschverträgen sowie Einzahlungen aus der Aufnahme kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus dem Abgang von Finanzanlagen (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) in Höhe von 5.000 Millionen Euro nicht übersteigen.

  1. (2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel III und VI ergeben.Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Inanspruchnahme der Ermächtigungen der Artikel römisch drei und römisch sechs ergeben.
  2. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 81 BHG 2013 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen des Absatz eins und 2 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG 2013 Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 81, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10 und Absatz 4, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der veranschlagten Auszahlungen der allgemeinen Gebarung durchzuführen.

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