§ 14 NFBioV Inkrafttreten

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 2 Z 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, §§ 2a und 2b samt Überschriften, § 3 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, die Einleitung des § 11 Abs. 1, § 13 samt Überschrift, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften, Paragraph 3, Absatz 2, 3, 6, 7 und 8, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, die Einleitung des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14 und Paragraph 15, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Anforderungen an Unternehmen gemäß dieser Verordnung gelten bis zum 29. Dezember 2023 auch dann als erfüllt, wenn diese durch ein Unternehmen mangels anerkannter Zertifizierungssysteme, mangels registrierter Zertifizierungsstellen, mangels zugelassener Auditoren oder mangels Erzeugern mit Selbsterklärung innerhalb der Lieferkette nicht eingehalten werden können. In diesem Fall ist das Unternehmen verpflichtet, ein vom Bundesamt für Wald zur Verfügung gestelltes Muster als Nachweis zu verwenden. Dieser Nachweis muss bis zum 29. Dezember 2023 beim Bundesamt für Wald eingelangt sein. Dieses dokumentiert die eingelangten Nachweise und prüft sie auf Plausibilität.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1, § 2 Z 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, §§ 2a und 2b samt Überschriften, § 3 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 7, die Einleitung des § 11 Abs. 1, § 13 samt Überschrift, § 14 und § 15 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 6, 7 bis 15 und 16 bis 20, Paragraphen 2 a und 2 b samt Überschriften, Paragraph 3, Absatz 2, 3, 6, 7 und 8, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3, 4, 5 und 6, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 7,, die Einleitung des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14 und Paragraph 15, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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