§ 21 VbF 2023 Technische Ausführung – Erdungs- und Blitzschutzanlage

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein. Die Wandung der Lagerbehälter samt angeschlossener Rohrleitungen muss eine Ableitung elektrostatischer Aufladungen ermöglichen; dies ist bei einem Ableitwiderstand gegen Erde von nicht mehr als 108 Ω sichergestellt.
  3. (3)Absatz 3,Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen dürfen nicht zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Zum Blitzschutz müssen folgende Maßnahmen getroffen sein:
    1. 1.Ziffer einsfolgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein:
      1. a)Litera aGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten befinden, sowie freistehende oberirdische Lagerbehälter, wenn sie der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dienen,
      2. b)Litera bGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 befinden und
      3. c)Litera cfreistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    2. 2.Ziffer 2folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, das sicherstellt, dass mindestens 95 % der Einschläge sicher abgeleitet werden:
      1. a)Litera aGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2 befinden und
      2. b)Litera bfreistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2;
    3. 3.Ziffer 3die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrische Spannung annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken oder zur Gefährdung von Personen führt. Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Lagerbehälter, mit ihnen in Verbindung stehende Rohrleitungen und Anlagenteile für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 müssen gegen gefährliche Entladungen, die durch elektrostatische Aufladung hervorgerufen werden können, gesichert sein. Die Wandung der Lagerbehälter samt angeschlossener Rohrleitungen muss eine Ableitung elektrostatischer Aufladungen ermöglichen; dies ist bei einem Ableitwiderstand gegen Erde von nicht mehr als 108 Ω sichergestellt.
  3. (3)Absatz 3,Lagerbehälter und mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehende Rohrleitungen dürfen nicht zur Erdung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4,Zum Blitzschutz müssen folgende Maßnahmen getroffen sein:
    1. 1.Ziffer einsfolgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein:
      1. a)Litera aGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für brennbare Flüssigkeiten befinden, sowie freistehende oberirdische Lagerbehälter, wenn sie der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 dienen,
      2. b)Litera bGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 befinden und
      3. c)Litera cfreistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4;
    2. 2.Ziffer 2folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, das sicherstellt, dass mindestens 95 % der Einschläge sicher abgeleitet werden:
      1. a)Litera aGebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2 befinden und
      2. b)Litera bfreistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2;
    3. 3.Ziffer 3die getroffenen Maßnahmen zum Blitzschutz müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben sein.

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