§ 26 VbF 2023 Wiederkehrende Prüfungen

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
    1. 1.Ziffer einsoberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
    2. 2.Ziffer 2unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3,;
    3. 3.Ziffer 3Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
    4. 4.Ziffer 4überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Ziffer 3, durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Absatz eins, nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
    1. 1.Ziffer einselektrische Anlagen und Betriebsmittel;
    2. 2.Ziffer 2Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
    3. 3.Ziffer 3mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lagerbehälter zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und die zugehörigen Anlagenteile (Rohrleitungen und Armaturen) müssen wiederkehrend wie folgt auf Dichtheit geprüft werden:
    1. 1.Ziffer einsoberirdische Lagerbehälter durch eine äußere Besichtigung des vollen Lagerbehälters;
    2. 2.Ziffer 2unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3;unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter durch eine Dichtheitsprüfung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3,;
    3. 3.Ziffer 3Rohrleitungen und Armaturen durch eine Dichtheitsprüfung mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 2 bar;
    4. 4.Ziffer 4überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Z 3 durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.überschaubar verlegte Rohrleitungen dürfen abweichend von Ziffer 3, durch eine äußere Besichtigung geprüft werden; während der Besichtigung müssen diese Rohrleitungen dem höchstmöglichen Betriebsdruck ausgesetzt sein.
  2. (2)Absatz 2,Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Abs. 1 nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.Bei Behältern und zugehörigen Anlagenteilen (Rohrleitungen und Armaturen), die mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet sind, ist abweichend von Absatz eins, nur eine wiederkehrende Prüfung des Leckanzeigesystems erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Einrichtungen müssen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
    1. 1.Ziffer einselektrische Anlagen und Betriebsmittel;
    2. 2.Ziffer 2Erdungs- und Blitzschutzanlagen;
    3. 3.Ziffer 3mechanische Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären;
    4. 4.Ziffer 4wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB Leckanzeigesystem, Überfüllsicherung, elektronische Inhaltsanzeige, Gaswarneinrichtung, die Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und die Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

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