§ 28 VbF 2023 Fristen

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung
    1. 1.Ziffer einssechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Z 3, und Armaturen);sechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Ziffer 3,, und Armaturen);
    2. 2.Ziffer 2fünf Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    3. 3.Ziffer 3drei Jahre für einwandige unterirdische Rohrleitungen;
    4. 4.Ziffer 4drei Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen;
    5. 5.Ziffer 5drei Jahre für Erdungs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    6. 6.Ziffer 6ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
    7. 7.Ziffer 7ein Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur);
    8. 8.Ziffer 8ein Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären;
    9. 9.Ziffer 9ein Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Abs. 1 genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegenDie Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Absatz eins, genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegen
    1. 1.Ziffer einsder besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
    3. 3.Ziffer 3des Ergebnisses der letzten Prüfung oder
    4. 4.Ziffer 4der Lage in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen betragen jeweils bemessen vom Zeitpunkt der erstmaligen Prüfung oder dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prüfung
    1. 1.Ziffer einssechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Z 3, und Armaturen);sechs Jahre für die Dichtheit der Behälter und zugehörigen Teile (Rohrleitungen, ausgenommen Fälle der Ziffer 3,, und Armaturen);
    2. 2.Ziffer 2fünf Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    3. 3.Ziffer 3drei Jahre für einwandige unterirdische Rohrleitungen;
    4. 4.Ziffer 4drei Jahre für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen;
    5. 5.Ziffer 5drei Jahre für Erdungs- und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche;
    6. 6.Ziffer 6ein Jahr für Erdungs- und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen;
    7. 7.Ziffer 7ein Jahr für elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur);
    8. 8.Ziffer 8ein Jahr für mechanische Lüftungsanlagen zur Absaugung explosionsfähiger Atmosphären;
    9. 9.Ziffer 9ein Jahr für wesentliche Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Abs. 1 genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegenDie Behörde muss in Einzelfällen kürzere als die im Absatz eins, genannten Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen festsetzen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wegen
    1. 1.Ziffer einsder besonderen Eigenschaften der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten,
    2. 2.Ziffer 2einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
    3. 3.Ziffer 3des Ergebnisses der letzten Prüfung oder
    4. 4.Ziffer 4der Lage in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.

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