§ 42 ESAEG (weggefallen)

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 41, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
§ 42 ESAEG seit 02.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 15.08.2015 bis 02.01.2018
  1. (1)Absatz eins,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 41 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 41, gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 2011 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
§ 42 ESAEG seit 02.01.2018 weggefallen.

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