Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsKonzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 12 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlagen A und B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlagen A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

7

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27,

Stickstoff

Juli 1992

Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 31.12.1995 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsKonzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlagen A und B sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Ausgenommen von Z 1 sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer eins, sind die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlagen A und B; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Parameter Nr. 3 sowie Nr. 7 bis 12 der Anlagen A und B beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 7 der Anlagen A und B liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 7 der Anlagen A und B gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

7

Gesamter gebundener

DIN 38409-H27,

Stickstoff

Juli 1992

Anl. 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung seit 23.05.2019 weggefallen.

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