§ 2b NFBioV Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
    2. 2.Ziffer 2bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
    3. 3.Ziffer 3bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oderbei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ForstG oder
    5. 5.Ziffer 5bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oderbei Fällungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG oder
    6. 6.Ziffer 6bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Absatz eins, samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, gilt nicht,
    1. 1.Ziffer einswenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
    2. 2.Ziffer 2bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
    3. 3.Ziffer 3bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
    4. 4.Ziffer 4bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oderbei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß Paragraph 41, Absatz 4 und 5 ForstG oder
    5. 5.Ziffer 5bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oderbei Fällungen nach Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG oder
    6. 6.Ziffer 6bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Absatz eins, samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.

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