Art. 6a BFG 2023 Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Bundesfinanzgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.12.9999

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.Artikel römisch sechs a. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.10.2023 bis 31.12.9999

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.Artikel römisch sechs a. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2023 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 45.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.

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