§ 17 ESAEG Berichtspflicht der Sicherungseinrichtung

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Nach Abschluss eines Erstattungsverfahrens hat die Sicherungseinrichtung der FMA und ihren Mitgliedsinstituten über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel und die Ausstattung des Einlagensicherungsfonds zu berichten.

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