Art. 15 BFG 2023 Vollziehung

Bundesfinanzgesetz 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einssoweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch fünfzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einssoweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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