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Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich. Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, maßgeblich.
Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich. Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, maßgeblich.