§ 4 NFBioV Kriterien für Treibhausgaseinsparungen

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich. Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, maßgeblich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 maßgeblich. Für forstwirtschaftliche Biomasse, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt wird, sind die Kriterien bzw. Unterkriterien gemäß Artikel 31, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, maßgeblich.

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