§ 2 HKN-V

Herkunftsnachweispreis-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2022 (HKN-V 2022), BGBl. II Nr. 530/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2022 (HKN-V 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2021,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2022 (HKN-V 2022), BGBl. II Nr. 530/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Herkunftsnachweispreis-Verordnung 2022 (HKN-V 2022), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 530 aus 2021,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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