§ 2a NFBioV Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
    1. 1.Ziffer einszur Herstellung von Holzprodukten,
    2. 2.Ziffer 2zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
    3. 3.Ziffer 3zur sonstigen Wiederverwendung oder
    4. 4.Ziffer 4zum Recycling.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Nutzung von
      1. a)Litera aSägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
      2. b)Litera bStümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie nicht Wald sind, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
  3. (3)Absatz 3,Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
    1. 1.Ziffer einswurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
    2. 2.Ziffer 2erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, underfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29, Absatz 11, UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
    3. 3.Ziffer 3wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, erzeugt.
    Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.Ziffer 3, gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 2 b, Absatz eins, gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nicht:Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
    2. 2.Ziffer 2für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
    1. 1.Ziffer einszur Herstellung von Holzprodukten,
    2. 2.Ziffer 2zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
    3. 3.Ziffer 3zur sonstigen Wiederverwendung oder
    4. 4.Ziffer 4zum Recycling.
  2. (2)Absatz 2,Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsbei Nutzung von
      1. a)Litera aSägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
      2. b)Litera bStümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
        1. aa)Sub-Litera, a, adie nicht Wald sind, oder
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
    2. 2.Ziffer 2bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
  3. (3)Absatz 3,Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
    1. 1.Ziffer einswurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
    2. 2.Ziffer 2erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, underfüllt die Anforderungen gemäß Artikel 29, Absatz 11, UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, und
    3. 3.Ziffer 3wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, erzeugt.
    Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.Ziffer 3, gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach Paragraph 2 b, Absatz eins, gegeben ist.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 1 und 2 gelten nicht:Absatz eins und 2 gelten nicht:
    1. 1.Ziffer einsfür bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
    2. 2.Ziffer 2für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.

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