§ 12a NLAV Personenbezogene Bezeichnungen

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

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