§ 1 NFBioV Ziel und Geltungsbereich

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigungzuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. 311L 1711 vom 25.09.202026.6.2024, S. 111, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 311zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 25.09.2020 S. 1126.6.2024, Seite 1, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
    4. 4.Ziffer 4die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen und,
    5. 5.Ziffer 5die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4. unddie Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4, und
    6. 6.Ziffer 6die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 04.04.2023 bis 20.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Berichtigungzuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. 311L 1711 vom 25.09.202026.6.2024, S. 111, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 311zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 25.09.2020 S. 1126.6.2024, Seite 1, im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
    2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
    3. 3.Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
    4. 4.Ziffer 4die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen und,
    5. 5.Ziffer 5die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4. unddie Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4, und
    6. 6.Ziffer 6die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird.Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

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