§ 3 VbF 2023 Brennbare Flüssigkeiten

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsFlüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (Paragraph 4, Ziffer eins,) nicht mehr als 60°C beträgt,
    2. 2.Ziffer 2Gasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
    3. 3.Ziffer 3Petroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
  2. (2)Absatz 2,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne des Abs. 2 sindIm Sinne des Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
    2. 2.Ziffer 2brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
    3. 3.Ziffer 3brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
    4. 4.Ziffer 4brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
      1. a)Litera aGasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
      2. b)Litera bPetroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
  4. (4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang I Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang römisch eins Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil römisch drei Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.
  5. (5)Absatz 5,Im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw. Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind
    1. 1.Ziffer einsFlüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (§ 4 Z 1) nicht mehr als 60°C beträgt,Flüssigkeiten, die zündfähigen Dampf abgeben können und deren Flammpunkt (Paragraph 4, Ziffer eins,) nicht mehr als 60°C beträgt,
    2. 2.Ziffer 2Gasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
    3. 3.Ziffer 3Petroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
  2. (2)Absatz 2,Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung werden entsprechend ihrem Flammpunkt und ihrem Siedebeginn in vier Gefahrenkategorien eingeteilt.
  3. (3)Absatz 3,Im Sinne des Abs. 2 sindIm Sinne des Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsbrennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei höchstens 35°C (extrem entzündbar),
    2. 2.Ziffer 2brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23°C und einem Siedebeginn bei mehr als 35°C (leicht entzündbar),
    3. 3.Ziffer 3brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mindestens 23°C und höchstens 60°C (entzündbar), ausgenommen Gasöle und Petroleum,
    4. 4.Ziffer 4brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4
      1. a)Litera aGasöle (§ 4 Z 48),Gasöle (Paragraph 4, Ziffer 48,),
      2. b)Litera bPetroleum (§ 4 Z 49).Petroleum (Paragraph 4, Ziffer 49,).
  4. (4)Absatz 4,Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang I Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.Brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35° C müssen nicht in die Gefahrenkategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung auf selbstunterhaltende Verbrennung nach den in Anhang römisch eins Punkt 2.6.4.5 CLP-VO genannten UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil römisch drei Unterabschnitt 32.5.2 negativ ausgefallen ist.
  5. (5)Absatz 5,Im Sinne dieser Verordnung gilt Motorenbenzin (Ottokraftstoff bzw. Vergaserkraftstoff) als brennbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 2.

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