§ 3 AEV Zucker- und Stärkeerzeugung

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Zucker- und Stärkeerzeugung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist gemäß Paragraph 6, AAEV zu beurteilen.
  3. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  4. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 31.12.1995 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 4 bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 3 mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV). Bei einem Abwasserparameter gemäß den Anlagen A oder B, dessen Emissionswert mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Rüben-Tagesverarbeitungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 4, bzw. der maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3, mit dem Emissionswert. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit dem jeweiligen Emissionswert. Als aktuelle Rüben-Tagesverarbeitungsmenge bzw. aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.
  2. (2)Absatz 2,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ist gemäß Paragraph 6, AAEV zu beurteilen.
  3. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV grundsätzlich an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  4. (2)Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, bei der in der Anlage B dieser Verordnung eine Emissionsbegrenzung mit einer spezifischen Fracht bestimmt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht des Inhaltsstoffes aus der Multiplikation der dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden maximalen Derivate-Tagesproduktionsmenge mit der Emissionsbegrenzung. Die auf Grund einer aktuellen Verarbeitungssituation zulässige Tagesfracht eines Inhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der aktuellen Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates mit der jeweiligen Emissionsbegrenzung. Als aktuelle Derivate-Tagesproduktionsmenge eines Kalendermonates gilt jene, die an 80% der Verarbeitungs- bzw. Produktionstage des Monates unterschritten oder erreicht wird.

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