§ 9 VbF 2023 Technische Ausführung – ortsbewegliche Behälter

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie so lange als bruchfest, als sie in der Außenverpackung verbleiben.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 bis 6 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3 bis 6 zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ortsbewegliche Behälter für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen bruchfest ausgeführt sein. Als bruchfest gelten Behälter, die nicht aus zerbrechlichem Material, wie zB Glas, bestehen oder nach transportrechtlichen Bestimmungen für den betreffenden Inhalt verwendet werden dürfen. Wenn die Behälter diese Anforderungen nur in einer Außenverpackung erfüllen, gelten sie so lange als bruchfest, als sie in der Außenverpackung verbleiben.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 bis 6 zulässig.Abweichend von Absatz eins, ist die Verwendung nichtbruchfester ortsbeweglicher Behälter nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3 bis 6 zulässig.

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