§ 12 VbF 2023 Technische Ausführung – Sicherheitsschränke

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. 4.Ziffer 4bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfenbei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. a)Litera adie Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oderhöchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l (, in Summe) jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,
      2. b)Litera bdie Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. c)Litera cdie Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. 5.Ziffer 5das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.03.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz eins,Sicherheitsschränke müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSicherheitsschränke müssen feuerbeständig ausgeführt sein;
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsschränke müssen über selbsttätig oder im Brandfall automatisch schließende Türen verfügen;
    3. 3.Ziffer 3Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und einer Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens zehnfachen Luftwechsel bewirkt; dabei muss die Entlüftung mechanisch ausgeführt, bei geöffneter Schranktür ständig in Betrieb sein und direkt ins Freie führen; zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig verkleidet sein, sofern die Zu- und die Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen;
    4. 4.Ziffer 4bei Sicherheitsschränken ist abweichend von Z 3 eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfenbei Sicherheitsschränken ist abweichend von Ziffer 3, eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig; in diesem Fall dürfen
      1. a)Litera adie Lagermengen der Gefahrenkategorie 1 oderhöchstens 50 l und der Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l (, in Summe) jedoch nicht mehr als 100 l, betragen,
      2. b)Litera bdie Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 ein Fassungsvolumen von 5 l nicht überschreiten und
      3. c)Litera cdie Gebinde für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 sowie für brennbare Flüssigkeiten mit toxischen Eigenschaften (Gefahrenklasse 3.1 Kategorie 1 bis 3, sowie Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9 Kategorie 1 CLP-VO) ein Fassungsvolumen von 1 l nicht überschreiten;
    5. 5.Ziffer 5das Auffangvolumen von Sicherheitsschränken muss das Ausmaß des größten gelagerten Behälters, jedoch mindestens ein Ausmaß von 10 % der Lagermenge im Lagerbereich aufweisen.
  2. (2)Absatz 2,In Sicherheitsschränken ist ausschließlich passive Lagerung zulässig.

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