§ 6 NLAV Registrierung

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 2233 der Horizontalen GAPGSP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 2233, der Horizontalen GAPGSP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß Paragraph 4, erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
  4. (4)Absatz 4,Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.Liegen die Anforderungen gemäß Paragraph 5, nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 13.06.2018 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
  2. (2)Absatz 2,Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
  3. (3)Absatz 3,Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß § 2233 der Horizontalen GAPGSP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß § 4 erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 auf Antrag bei der AMA zu registrieren.Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 2233, der Horizontalen GAPGSP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß Paragraph 4, erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
  4. (4)Absatz 4,Liegen die Anforderungen gemäß § 5 nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.Liegen die Anforderungen gemäß Paragraph 5, nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.

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