§ 3 NLAV

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.02.2026 bis 31.12.9999

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen: Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsdie Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. 3.Ziffer 3die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
  4. 4.Ziffer 4die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. 5.Ziffer 5Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 17.02.2026

In Kraft vom 04.04.2023 bis 17.02.2026

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen: Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, Amtsblatt Nummer L 350 vom 28.12.1998 Seite 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50 und kann Zertifizierungsstelle gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 sein. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsdie Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Toleranzen gemäß § 5 Abs. 5 und die gemäß § 5 Abs. 4 zu führenden Aufzeichnungen,die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. 3.Ziffer 3die Prüfung der Nachweise gemäß § 5 Abs. 2,die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
  4. 4.Ziffer 4die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. 5.Ziffer 5Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in § 4 festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

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