§ 26 ESAEG Ansprüche zwischen Sicherungseinrichtungen

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen. Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999

Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 oder gemäß § 27 Abs. 1 zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß § 25 Abs. 2 bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen. Wegen Finanzmitteln, die der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, oder gemäß Paragraph 27, Absatz eins, zur Verfügung gestellt wurden und wegen Zahlungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, bestehen Ansprüche für die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung nur insoweit, als die erstbetroffene Sicherungseinrichtung Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Mitgliedsinstituts erhält. Die Ansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen errechnen sich in diesen Fällen dergestalt, dass die Rückflüsse aus der Insolvenzmasse im Verhältnis der durch jede Sicherungseinrichtung für den Sicherungsfall zu leistenden Finanzmittel zur Summe der insgesamt für die Bedeckung des Sicherungsfalls zu leistenden Finanzmittel aufzuteilen sind; die erstbetroffene Sicherungseinrichtung hat jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung den für sie auf diese Weise berechneten Betrag unverzüglich auszuzahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten