§ 4 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
    1. 1.Ziffer einsder auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
    2. 2.Ziffer 2ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
    3. 3.Ziffer 3ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
    4. 4.Ziffer 4bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
    Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.Zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.
  3. (3)Absatz 3,Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.
§ 4 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,Ziel der Republik Österreich ist es, die Energieeffizienz derart zu steigern, dass
    1. 1.Ziffer einsder auf ein Regeljahr bezogene Endenergieverbrauch in Österreich im Jahr 2020 die Höhe von 1 050 Petajoule (Energieeffizienzrichtwert) nicht überschreitet,
    2. 2.Ziffer 2ein Beitrag für unionsrechtlich verbindliche, über das Jahr 2020 hinausgehende Energieeffizienzziele geleistet wird;
    3. 3.Ziffer 3ein kumulatives Endenergieeffizienzziel von 310 Petajoule durch gemäß der Richtlinie 2012/27/EU zusätzliche anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren 2014 bis einschließlich 2020, davon 159 Petajoule durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 Petajoule durch strategische Maßnahmen, erreicht wird und
    4. 4.Ziffer 4bis zum 31. Dezember 2016 österreichweit durch gemäß der Richtlinie 2006/32/EG anrechenbare Maßnahmen von insgesamt mindestens 80,4 Petajoule nachgewiesen werden können.
    Diese Ziele und Richtwerte sind unter Sicherstellung der größtmöglichen Beitragsleistung für die unionsrechtlich verbindlichen Vorgaben für Österreich gemäß dem unionsrechtlichen Klima- und Energiepaket 2020 zu erreichen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.Zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele und Richtwerte sind Energieeffizienzmaßnahmen und -programme, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gesetzt oder eingerichtet wurden, bis 2020 nach Maßgabe der budgetären, rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten möglichst beizubehalten. Für Energieeffizienzmaßnahmen und –programme des Bundes sind die entsprechenden Mittelverwendungen innerhalb der Obergrenzen des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmens zu bedecken.
  3. (3)Absatz 3,Ab 2015 hat Österreich jährlich bis zum 30. April jedes Jahres über die bei der Erfüllung der gesamtstaatlichen Energieeffizienzziele erreichten Fortschritte zu berichten.
§ 4 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen.

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