§ 21 EEffG (weggefallen)

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs. 2 festgelegten Wert. An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Paragraph 10, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Absatz 2, festgelegten Wert.
  2. (2)Absatz 2,Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs. 4 verwenden.Gemäß Paragraph 20, zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 20, zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Absatz eins, sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 4,, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Absatz 4, verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Investition eines Lieferanten im Sinne des § 10 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofernEine Investition eines Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern
    1. 1.Ziffer einskeine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet undkeine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß Paragraph 11, zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
    2. 2.Ziffer 2die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 angerechnet werden.die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11, angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen§ 21 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. Die Förderung hat im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.

  1. (6)Absatz 6,Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Abs. 4 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Absatz 4, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.
  2. (7)Absatz 7,In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
  3. (8)Absatz 8,Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des § 9 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 4 bis Abs. 7 gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 4 bis Absatz 7, gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.

Stand vor dem 14.06.2023

In Kraft vom 12.08.2014 bis 14.06.2023
  1. (1)Absatz eins,An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß § 10 können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Abs. 2 festgelegten Wert. An Stelle des Setzens oder Nachweisens von verpflichtenden Maßnahmen gemäß Paragraph 10, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Die Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags errechnet sich durch eine Multiplikation der Menge der jeweilig nicht erbrachten Einsparverpflichtung mit dem gemäß Absatz 2, festgelegten Wert.
  2. (2)Absatz 2,Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.Für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre kann die E-Control durch Verordnung die Höhe des Durchschnittswerts einer Effizienzmaßnahme in Cent pro kWh festlegen. Eine Neufestsetzung des Ausgleichsbetrages ist mindestens drei Monate vor Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren. Dieser Wert hat sich an den durchschnittlichen Grenzkosten der erforderlichen Anreize, die für die Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen notwendig sind, bezogen auf Wirksamkeit und Laufzeit zu orientieren. Die E-Control hat die korrekte Festlegung der Höhe des Ausgleichsbetrags laufend zu evaluieren und sie bei einer Abweichung durch Verordnung anzupassen. Ebenso ist die Höhe der Ausgleichszahlung nach oben anzupassen, wenn weniger als zwei Drittel der Maßnahmen direkt gesetzt bzw. mit Nachweisen belegt werden; die Erhöhung hat in jenem Ausmaß zu erfolgen, dass auf Basis der vorhandenen Bewertungen ein Unterschreiten der zwei Drittel im Folgejahr nicht zu erwarten ist. Dabei hat sie auch die Fortschrittsberichte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, zu berücksichtigen. Bis zur Erlassung einer Verordnung beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrags 20 Cent pro kWh. Dieser Betrag darf durch Verordnung nicht unterschritten werden.
  3. (3)Absatz 3,Gemäß § 20 zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 20 zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Abs. 1 sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 4, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Abs. 4 verwenden.Gemäß Paragraph 20, zu entrichtende Ausgleichsbeträge sind unverzüglich, spätestens binnen sieben Monaten nach Beginn des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 20, zu zahlen und an den Bund zu überweisen. Ausgleichsbeträge gemäß Absatz eins, sind bis 14. Februar des Folgejahres zu entrichten. Förderungen für Zwecke von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Absatz 4,, die Aufwendungen für die Abwicklung der Förderungen und die Aufwendungen des Effizienzmonitorings gemäß diesem Bundesgesetz sind aus diesen Mitteln abzudecken. Der Bund kann die Ausgleichsbeträge maximal in Höhe der Einzahlungen für Zwecke gemäß Absatz 4, verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.Auf Ansuchen kann eine Förderung einer Energieeffizienzmaßnahme in Form eines Investitionszuschusses gewährt werden. Die Förderungen werden gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, abgewickelt. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für Förderungen sowie für die Abwicklung der Förderung und des Effizienzmonitorings in den Jahren 2016 bis 2020 mit dem Bundesminister für Finanzen einen jährlichen Zusagerahmen für Förderungen, Zusagen und Aufträge gemäß dieser Bestimmung schriftlich festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Eine Investition eines Lieferanten im Sinne des § 10 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofernEine Investition eines Lieferanten im Sinne des Paragraph 10, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen gefördert werden, sofern
    1. 1.Ziffer einskeine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß § 11 zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet undkeine geltende Vorschrift des Unionsrechts, des nationalen Rechts oder einer Selbstverpflichtung gemäß Paragraph 11, zum Setzen oder Nachweisen dieser konkreten Maßnahme verpflichtet und
    2. 2.Ziffer 2die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß § 11 angerechnet werden.die geförderten Maßnahmen nicht auf die gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen gemäß diesem Bundesgesetz oder auf Selbstverpflichtungen gemäß Paragraph 11, angerechnet werden.

Dieser Umstand ist durch die Vornahme der Maßnahmendokumentation entsprechend nachzuweisen§ 21 EEffG seit 14.06.2023 weggefallen. Die Förderung hat im Einklang mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Unionsrechts zu erfolgen.

  1. (6)Absatz 6,Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Abs. 4 erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel sind maximal 50% der Investitionsmehrkosten bzw. 35% des unmittelbar für das Setzen der Maßnahme gemäß Absatz 4, erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) als Investitionszuschuss zu gewähren.
  2. (7)Absatz 7,In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, BGBl. I Nr. 72/2014, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.In den Förderungsrichtlinien sowie in den jährlichen Programmen gemäß dem Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für Energieeffizienz bereitgestellt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, ist sicherzustellen, dass zumindest 40% der Mittel aus Ausgleichsbeträgen der Energielieferanten für solche Energieeffizienzmaßnahmen verwendet werden, die bei Haushalten wirksam werden. Weiters sind von den Einnahmen aus der Ausgleichszahlung 34% für Effizienzmaßnahmen im Bereich der Erneuerbaren Energieträger einzusetzen.
  3. (8)Absatz 8,Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des § 9 in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 4 bis Abs. 7 gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.Eine Investition eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, in Energieeffizienzmaßnahmen kann durch Investitionszuschuss für Ersatzmaßnahmen unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 4 bis Absatz 7, gefördert werden, sofern nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Ausgleichszahlungen durch verpflichtete Lieferanten spätestens geleistet werden müssen, diese Mittel nicht durch Anträge von Lieferanten ausgeschöpft worden sind.

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