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Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10a8, § 10 Abs. 1 bzw. § 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 8, Paragraph 10, Absatz eins, bzw. Paragraph 10 a,, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 14, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).
Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß §§ 4 bis 10a8, § 10 Abs. 1 bzw. § 10a, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des § 14 anzuerkennen (Artikel 10 lit. b Richtlinie 2005/36/EG). Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind Ausbildungsnachweise gemäß Paragraphen 4 bis 8, Paragraph 10, Absatz eins, bzw. Paragraph 10 a,, deren Inhaber/Inhaberinnen nicht die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis erfüllen, nach Maßgabe des Paragraph 14, anzuerkennen (Artikel 10 Litera b, Richtlinie 2005/36/EG).