§ 41 EEffG Energieaudits, Managementsysteme und Energiedienstleistungen

Bundes-Energieeffizienzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgroße Unternehmen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oderdie Schwellenwerte gemäß Paragraph 37, Ziffer 31, im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß Paragraph 37, Ziffer 31, im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 2, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
  4. (4)Absatz 4,Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2023 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Unternehmen mit Sitz in Österreich sind zur Erstellung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet („verpflichtete Unternehmen“), wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgroße Unternehmen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oderdie Schwellenwerte gemäß Paragraph 37, Ziffer 31, im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten haben oder
    3. 3.Ziffer 3innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß § 37 Z 31 im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.innerhalb einer Unternehmenszusammenrechnung zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten und in allen zu mehr als 50 % verbundenen Unternehmen zusammen die Schwellenwerte gemäß Paragraph 37, Ziffer 31, im vorangegangen Kalenderjahr überschritten haben.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen oder zu mehr als 50 % Eigentum an anderen Unternehmen halten, sind konzernweise zusammenzurechnen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß § 244 Abs. 2 Z 3 UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Abs. 2 diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.Das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gemäß Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 3, UGB hat zur Folge, dass innerhalb der konzernweisen Zusammenrechnung gemäß Absatz 2, diese Unternehmen gleich zu behandeln sind, wie Unternehmen, die zu mehr als 50 % im Eigentum eines anderen Unternehmens stehen.
  4. (4)Absatz 4,Kleine und mittlere Unternehmen können Energiedienstleistungen in Anspruch nehmen und die Erkenntnisse daraus, insbesondere zu Energieverbrauch und Einsparpotenzial, an die E-Control melden oder melden lassen.

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