§ 9 MuthG Musiktherapeutische Ausbildung

Musiktherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. (1)Absatz eins,Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
  1. (1)Absatz eins,Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
    1. 1.Ziffer einsein Bachelorstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
    2. 2.Ziffer 2einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
    erfolgreich zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsSelbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
    2. 2.Ziffer 2Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten sowie
    3. 3.Ziffer 3Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
    vorzusehen.

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