§ 27 KoDiG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.Laboratorien gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  4. (34)Absatz 34,Die§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, §§ 20 BGBl. I Nr. 50/2025und 21, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des BundesgesetzesInformationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5350 aus 20242025,, tretentritt mit 1. Juli 2024September 2025 in Kraft.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 22.05.2024 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.Laboratorien gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  4. (34)Absatz 34,Die§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, §§ 20 BGBl. I Nr. 50/2025und 21, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des BundesgesetzesInformationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5350 aus 20242025,, tretentritt mit 1. Juli 2024September 2025 in Kraft.

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