Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.Laboratorien gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
(3)Absatz 3,Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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