Gesamte Rechtsvorschrift KoDiG

Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

KoDiG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 KoDiG Allgemeine Bestimmungen


Geltungsbereich und Ziel
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt,
    1. 1.Ziffer einsdie Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;
    2. 2.Ziffer 2Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, Amtsblatt Nummer L 95 vom 7.4.2017 Seite 1;
    3. 3.Ziffer 3den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Z 1 sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Ziffer eins, sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2015,, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,
    sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;
    2. 2.Ziffer 2der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;
    3. 3.Ziffer 3der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;
    4. 4.Ziffer 4der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);
    5. 5.Ziffer 5der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.

§ 2 KoDiG Behördliches Zusammenwirken


Koordination der zuständigen Behörden

Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet: Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. 1.Ziffer einsdas Fachplenum,
  2. 2.Ziffer 2sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. 3.Ziffer 3die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

§ 3 KoDiG Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen


Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr: Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.Ziffer einsdie Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und
  2. 2.Ziffer 2die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

§ 4 KoDiG Expertin bzw. Experte


  1. (1)Absatz eins,Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß Paragraph 2, angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 2, beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6, werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.
  2. (2)Absatz 2,Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Absatz eins, sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Geheimhaltung zu wahren.

§ 5 KoDiG Gremien des behördlichen Zusammenwirkens


Fachplenum
  1. (1)Absatz eins,Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdie leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
    2. 2.Ziffer 2die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und
    3. 3.Ziffer 3Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  3. (3)Absatz 3,Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß Paragraph 6 und Paragraph 7, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Die Aufgaben des Fachplenums sind:
    1. 1.Ziffer einsAusarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,
    2. 2.Ziffer 2Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,
    3. 3.Ziffer 3fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,
    4. 4.Ziffer 4Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),
    5. 5.Ziffer 5Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,
    6. 6.Ziffer 6Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7,Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß Paragraphen 6 und 7,
    7. 7.Ziffer 7Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006.Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des Paragraph 29, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.

§ 6 KoDiG Arbeitsgruppen


  1. (1)Absatz eins,Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß Paragraph 29, LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einszumindest eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    2. 2.Ziffer 2je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes, wobei eine Person auch von mehreren Ländern mit der Vertretung beauftragt werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Andere Mitglieder sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ernennen.
  4. (4)Absatz 4,Den Vorsitz führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Landes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.
  5. (5)Absatz 5,Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 5 vorzulegen.Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, vorzulegen.

§ 7 KoDiG Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung


  1. (1)Absatz eins,Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:
    1. 1.Ziffer einsdrei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    2. 2.Ziffer 2je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes.
  2. (2)Absatz 2,Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu nominieren, die bzw. der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3,Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter des vorsitzführenden Landes der Landeshauptleutekonferenz.
  4. (4)Absatz 4,Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 4 zu regeln.Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu regeln.
  5. (5)Absatz 5,Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  6. (6)Absatz 6,Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  7. (7)Absatz 7,Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Erörterung des Einsatzes von finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Vollzuges, ausgenommen Angelegenheiten des Tierschutzes,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung der Umsetzung von fachlich einschlägigen Beschlüssen beispielsweise der Konferenz der Landesamtsdirektoren bzw. der zuständigen Landesreferenten sowie der Landeshauptleutekonferenz im Zusammenhang mit Ressourcenfragen.

§ 8 KoDiG Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625


Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des Paragraph 7, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Artikel 109, ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Artikel 109, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Artikel 109, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Artikel 113, der Verordnung (EU) 2017/625.
  4. (4)Absatz 4,Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Absatz 2, die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Absatz 3, automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

§ 9 KoDiG Unterstützung beim MNKP durch die Agentur


Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 28, GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

§ 10 KoDiG Nationale Kontrollpläne


  1. (1)Absatz eins,Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere des Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/429, und der Kriterien gemäß Absatz 2, auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Absatz eins, festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)-Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß Paragraphen 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Abs. 3 einzubeziehen sind.Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Absatz 3, einzubeziehen sind.

§ 11 KoDiG Berichtswesen


  1. (1)Absatz eins,Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß § 12 hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß Paragraph 12, hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf sich bei der Erstellung des Berichts der Agentur bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.

§ 12 KoDiG Beauftragung von Kontrollstellen


  1. (1)Absatz eins,Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Artikel 28, bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und falls erforderlich Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4,Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

§ 13 KoDiG Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden


  1. (1)Absatz eins,Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 27, GESG.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 130, der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E-Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.

§ 14 KoDiG Veröffentlichungsmöglichkeiten


  1. (1)Absatz eins,Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß Paragraph 65, LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß Paragraph 33, Absatz eins, LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß Paragraph 6 c, GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Abs. 1 und 2 erlassen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Absatz eins und 2 erlassen.
  4. (4)Absatz 4,Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

§ 15 KoDiG Interne Audits zuständiger Behörden


  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsdie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Veterinärwesens und von Lebensmittelangelegenheiten,
    2. 2.Ziffer 2das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Angelegenheiten des Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,
    3. 3.Ziffer 3die Landesregierung in Angelegenheiten des Tierschutzes.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.Die zuständige Behörde gemäß Absatz eins, hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Die internen Audits sind von Auditorinnen bzw. Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen bzw. Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Land bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.
  6. (6)Absatz 6,Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 6 Verordnung (EU) 2017/625.Die Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Artikel 6, Verordnung (EU) 2017/625.
  7. (7)Absatz 7,Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.

§ 16 KoDiG Serviceleistungen für Audits


  1. (1)Absatz eins,Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durchDie Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG die zuständige Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch
    1. 1.Ziffer einsdie Dokumentation,
    2. 2.Ziffer 2das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,
    3. 3.Ziffer 3Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,
    4. 4.Ziffer 4die Teilnahme an europäischen Gremien,
    5. 5.Ziffer 5dem damit verbundenen Informationsaustausch und
    6. 6.Ziffer 6Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß § 15 Abs. 7.Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß Paragraph 15, Absatz 7,
  2. (2)Absatz 2,Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.
  3. (3)Absatz 3,Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß Paragraph 5,, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß Paragraph 7, sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

§ 17 KoDiG Laboratorien


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Artikel 100, der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß Paragraph 14, Absatz eins, zu veröffentlichen. Artikel 101, der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.
  2. (2)Absatz 2,Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt , L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

§ 18 KoDiG Aufgaben der Agentur


  1. (1)Absatz eins,Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsBetreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131 ff der Verordnung (EU) 2017/625 (§ 8 Abs. 2 Z 25 GESG) undBetreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Artikel 131, ff der Verordnung (EU) 2017/625 (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 25, GESG) und
    2. 2.Ziffer 2Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Art. 102 ff der Verordnung (EU) 2017/625.Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Artikel 102, ff der Verordnung (EU) 2017/625.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Abs. 1 ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.Die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Absatz eins, ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

§ 19 KoDiG Datenbanken


Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß § 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21.Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß Paragraph 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß Paragraph 21,
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß den Materiengesetzen sowie auf diesen beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zur Übermittelung von Daten verpflichteten Stellen haben jene Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den Registern bzw. Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 24 automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu erfassen sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten Registers bzw. Datenbank gemäß §§ 20 bis 23 oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.Die gemäß den Materiengesetzen sowie auf diesen beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zur Übermittelung von Daten verpflichteten Stellen haben jene Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den Registern bzw. Datenbanken gemäß den Paragraphen 20 bis 24 automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu erfassen sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten Registers bzw. Datenbank gemäß Paragraphen 20 bis 23 oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.
  3. (3)Absatz 3,Änderungen bzw. Korrekturen von Datensätzen sind in jenem Register bzw. jener Datenbank vorzunehmen, in welcher der von der Korrektur betroffene Datensatz ursprünglich eingetragen wurde.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß den §§ 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 und des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind diese in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Wenn damit der angestrebte Zweck nicht erfüllt werden kann, ist es ausnahmsweise möglich die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß den Paragraphen 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß Paragraph 2 b, Ziffer 12, des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981, und des Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind diese in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Wenn damit der angestrebte Zweck nicht erfüllt werden kann, ist es ausnahmsweise möglich die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.
  5. (5)Absatz 5,Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß den Paragraphen 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a, bis h DSGVO wahrzunehmen.

§ 20 KoDiG Veterinärregister


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,
    2. 2.Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
    3. 3.Ziffer 3Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
    4. 4.Ziffer 4Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,
    5. 5.Ziffer 5Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG und des Tierschutzes sowieRisikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie
    6. 6.Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
    ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des § 3 Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, für die gemäß § 14 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29, 31, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des Paragraph 3, Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, für die gemäß Paragraph 14, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Das Register gliedert sich in
    1. 1.Ziffer einsein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1;ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Absatz eins,;
    2. 2.Ziffer 2ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Abs. 1 an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Absatz eins, an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;
    3. 3.Ziffer 3ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten.
  3. (3)Absatz 3,Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Absatz eins, angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsStammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins :
      1. a)Litera aIdentifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-Nummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl,
      2. b)Litera bdie Adresse des Betriebes,
      3. c)Litera cdie Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),
      4. d)Litera dDaten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,
      5. e)Litera eKommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera d, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind),
      6. f)Litera fZustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
      7. g)Litera gdie geografischen Koordinaten und Orthofotos des Betriebsstandortes.
    2. 2.Ziffer 2Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:Betriebsdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. a)Litera adie Art des Betriebs (Betriebstyp/Haltungsform),
      2. b)Litera bTierbestand nach der zu erfassenden Tierart,
      3. c)Litera cEinstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,
      4. d)Litera ddie geografischen Koordinaten des Tieres; wobei bei gehaltenen Tieren die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, bei Wildtieren über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes bei gefallenen Tieren zu erfolgen hat,
      5. e)Litera eHöchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29, 31, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,
      6. f)Litera fbei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,
      7. g)Litera gbei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,
      8. h)Litera hbei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 TGG 2024,bei Betrieben gemäß Paragraph 3, TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, TGG 2024,
      9. i)Litera ibei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,bei Betrieben gemäß Paragraph 3, TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,
      10. j)Litera jsofern zutreffend die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) sowie die Angabe der TGD-Programme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),
      11. k)Litera ksofern vorhanden die TGD-Tierärztin bzw. der TGD-Tierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,
      12. l)Litera lsofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges VI der Verordnung (EU) 2018/848,sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges römisch sechs der Verordnung (EU) 2018/848,
      13. m)Litera msofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,,
      14. n)Litera nsofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG,sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EU-QuaDG,
      15. o)Litera oGrößenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, 31a Abs. 1 TSchG),Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29, 31, Absatz eins und Absatz 4, 31 a, Absatz eins, TSchG),
      16. p)Litera pbei Einrichtungen gemäß § 26 TSchG die Kategorie des Zoos,bei Einrichtungen gemäß Paragraph 26, TSchG die Kategorie des Zoos,
      17. q)Litera qsofern vorhanden bei Haltung gemäß §§ 29 und 31 Abs. 1 TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 undsofern vorhanden bei Haltung gemäß Paragraphen 29, und 31 Absatz eins, TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß Paragraph 17, Absatz 5, bzw. Paragraph 12, Absatz 3, der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, und
      18. r)Litera rtier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Artikel 66, der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021, Seite 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
    3. 3.Ziffer 3Veterinärdaten gemäß Abs. 2 Z 2:Veterinärdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. a)Litera aSeuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,
      2. b)Litera bBetriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,
      3. c)Litera cTiersperre,
      4. d)Litera dZugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und
      5. e)Litera eDaten zu durchgeführten Impfungen.
    4. 4.Ziffer 4Kontrolldaten gemäß Abs. 2 Z 2:Kontrolldaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. a)Litera aEinbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,
      2. b)Litera bEigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,
      3. c)Litera cErgebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
      4. d)Litera dsoweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.
    5. 5.Ziffer 5Daten gemäß Abs. 2 Z 3:Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 3 :
      1. a)Litera aDaten gemäß des § 8 Abs. 2 Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,Daten gemäß des Paragraph 8, Absatz 2, Tierärztegesetzes (TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,,
      2. b)Litera bHausapotheken-Identifikationsnummer und
      3. c)Litera cErmächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.
  4. (4)Absatz 4,Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondereDie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Absatz eins,, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
    2. 2.Ziffer 2des Gewerberegisters sowie
    3. 3.Ziffer 3des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (amtliches Legehennenregister)des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009, (amtliches Legehennenregister)
    zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Absatz 3, für Zwecke gemäß Absatz eins, jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Absatz 3, hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6,Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf GrundIm Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Absatz eins, zu führende Register die auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, unddes Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, und
    2. 2.Ziffer 2des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowiedes INVEKOS gemäß Artikel 66, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
    3. 3.Ziffer 3von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowievon Auszügen aus dem Adressregister gemäß Paragraph 9 a, des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,,
    soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der §§ 13 und § 14 TGG 2024 (Anm. 1), der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der Paragraphen 13 und Paragraph 14, TGG 2024 Anmerkung eins, ), der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Absatz eins, darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  7. (7)Absatz 7,Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.
  8. (8)Absatz 8,Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Abs. 3 Z 5 zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellungen von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 5, zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellungen von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
  9. (9)Absatz 9,Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im RahmenDie Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen
    1. 1.Ziffer einsder Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, einschließlich der Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen,
    2. 2.Ziffer 2der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie
    3. 3.Ziffer 3zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie
    4. 4.Ziffer 4des Tierschutzes
    elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  10. (10)Absatz 10,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  11. (11)Absatz 11,Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß Paragraph 9 a, GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  12. (12)Absatz 12,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in Paragraphen 6 und 6 a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
  13. (13)Absatz 13,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der flächen- und tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der flächen- und tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.
  14. (14)Absatz 14,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, darstellen.
  15. (15)Absatz 15,Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  16. (16)Absatz 16,Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden nach längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung, zu löschen.Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29, 31, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden nach längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung, zu löschen.

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Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 20 Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, lautet: „In Paragraph 20, Absatz 6, wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

§ 21 KoDiG Verbrauchergesundheitsregister


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der
    1. 1.Ziffer einsbundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG undbundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LMSVG und
    2. 2.Ziffer 2Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG
    ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Das Register gliedert sich in
    1. 1.Ziffer einsein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,
    3. 3.Ziffer 3Ergebnisse der amtlichen Proben und
    4. 4.Ziffer 4Kontrolldaten (Revisionsdaten).
  3. (3)Absatz 3,Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Absatz eins, angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsStammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:Stammdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins :
      1. a)Litera aIdentifikationsnummer des Betriebes (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl oder UID,
      2. b)Litera bdie Adresse des Betriebes,
      3. c)Litera cdie Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)
      4. d)Litera ddie Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM-Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,
      5. e)Litera eKommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera d, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera d, genannten Personen ident sind),
      6. f)Litera fZustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
      7. g)Litera gsofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.
    2. 2.Ziffer 2Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:Betriebsdaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. a)Litera adie Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,
      2. b)Litera bdie Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, zu veranlassen;
      3. c)Litera csofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang römisch sechs der Verordnung (EU) 2018/848;
      4. d)Litera dsofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012;sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012,;
      5. e)Litera esofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG undsofern vorhanden Kontrollstelle gemäß Paragraph 3, Absatz 2, EU-QuaDG und
      6. f)Litera fsofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787 aus 2019, über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110 aus 2008,, Amtsblatt , L 130 vom 17.5.2019, S 1;
      7. g)Litera gtier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
    3. 3.Ziffer 3Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:
      1. a)Litera aHerkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),
      2. b)Litera bArt und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,
      3. c)Litera cVertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),
      4. d)Litera dAbnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),
      5. e)Litera eProduktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),
      6. f)Litera fBetriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und
      7. g)Litera gEigenkontrolldaten.
    4. 4.Ziffer 4Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Abs. 2 Z 3Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Absatz 2, Ziffer 3
    5. 5.Ziffer 5Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Abs. 2 Z 4:Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Absatz 2, Ziffer 4 :
      1. a)Litera aEindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,
      2. b)Litera bKategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),
      3. c)Litera cRisikoeinstufung je Betrieb,
      4. d)Litera dDatum der Kontrolle,
      5. e)Litera eErgebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
      6. f)Litera fneue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.
  4. (4)Absatz 4,Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten desDie Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Absatz 3, genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des
    1. 1.Ziffer einsland- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
    2. 2.Ziffer 2Gewerberegisters sowie
    3. 3.Ziffer 3Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister
    zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Absatz 3, für Zwecke gemäß Absatz eins, jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Absatz 3, hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf GrundIm Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Absatz eins, zu führende Register die auf Grund
    1. 1.Ziffer einsdes MOG 2021 und
    2. 2.Ziffer 2des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowiedes INVEKOS gemäß Artikel 66, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2021/2116, erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
    3. 3.Ziffer 3von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowievon Auszügen aus dem Adressregister gemäß Paragraph 9 a, des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
    4. 4.Ziffer 4der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 13 und § 14 TGG 2024 (Anm. 1), der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen,der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der Paragraphen 13 und Paragraph 14, TGG 2024 Anmerkung eins, ), der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Absatz eins, darstellen,
    bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  6. (6)Absatz 6,Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Abs. 1 einzutragen haben.Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer 3, Litera a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Absatz eins, einzutragen haben.
  8. (8)Absatz 8,Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.Die Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß Paragraph 72, LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.
  9. (9)Absatz 9,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  10. (10)Absatz 10,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in Paragraphen 6, und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
  11. (11)Absatz 11,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, AMA-Gesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, darstellen.
  12. (12)Absatz 12,Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  13. (13)Absatz 13,Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.

(____________

Anm. 1: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 lautet: „In § 21 Abs. 5 Z 4 wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)Anmerkung eins, : Artikel 5, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, lautet: „In Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer 4, wird der Ausdruck „§§ 8a“ durch den Ausdruck „§§ 13“ und der Ausdruck „§ 8b TSG“ durch den Ausdruck „§ 14 TGG 2024“ ersetzt.“ Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „8b TSG“.)

§ 22 KoDiG Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Art. 4 Z 2 und Z 28 sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4 Z 29 der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Artikel 4, Ziffer 2 und Ziffer 28, sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 4, Ziffer 29, der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Register gliedert sich in
    1. 1.Ziffer einsStamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Abs. 3 Z 1 undStamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Absatz 3, Ziffer eins, und
    2. 2.Ziffer 2Daten zur Sendung gemäß Abs. 3 Z 2.Daten zur Sendung gemäß Absatz 3, Ziffer 2,
  3. (3)Absatz 3,Im Register ist zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:Im Register ist zur Erfüllung der in Absatz eins, angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:
    1. 1.Ziffer einsStamm- und Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 1:Stamm- und Betriebsdaten gemäß Absatz 2, Ziffer eins :
      1. a)Litera aDaten des Versenders (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
      2. b)Litera bKommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. a etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. a genannten Personen ident sind);Kommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera a, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera a, genannten Personen ident sind);
      3. c)Litera cDaten des Empfängers (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
      4. d)Litera dKommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. c etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. c genannten Personen ident sind).Kommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß Litera c, etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Litera c, genannten Personen ident sind).
    2. 2.Ziffer 2Daten zur Sendung gemäß Abs. 2 Z 2:Daten zur Sendung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 :
      1. a)Litera adie für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Tieres oder den Tierseuchenstatus eines bestimmten geografischen Gebietes bestätigt bzw. eine Referenznummer zu den für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand;
      2. b)Litera bdie für den Export in Drittländer erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, sofern vorhanden Zusatzbescheinigungen;
      3. c)Litera cFamilienname und Vorname des Fahrers des Transportes;
      4. d)Litera dLadeliste;
      5. e)Litera ealle für Exportbescheinigungen relevanten Prüf- und Untersuchungsbefunde;
      6. f)Litera fsofern zutreffend: Produkttyp;
      7. g)Litera gsofern zutreffend: Tierart und Anzahl der Tiere;
      8. h)Litera hZieladresse;
      9. i)Litera iVersanddatum (Produkt) / Abfertigungsdatum (Tier);
      10. j)Litera jTransportplan einschließlich bildlicher Darstellung der Transportroute;
      11. k)Litera kFahrtenbuch;
      12. l)Litera lsofern vorhanden: Beurteilung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
      13. m)Litera malle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 undalle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und
      14. n)Litera nEingabe weiterer Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegenständliche Bescheinigung darstellen (optional).
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 3 genannten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.Die in Absatz 3, genannten Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7,Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.Personenbezogene Daten gemäß Absatz 3, sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.

§ 23 KoDiG Equidendatenbank


  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
    1. 1.Ziffer einseffizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie
    2. 2.Ziffer 2Rückstandskontrolle
    ein elektronisches zentrales Register gemäß Art. 109 der Verordnung (EU) 2016/429, zur Erfassung von Daten gemäß Art. 109 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035, ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.ein elektronisches zentrales Register gemäß Artikel 109, der Verordnung (EU) 2016/429, zur Erfassung von Daten gemäß Artikel 109, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Artikel 64, der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035,, Amtsblatt , L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO sind.
  2. (2)Absatz 2,Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Abs. 1 erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Absatz eins, erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.Die gemäß Absatz eins, erfassten Daten des Registers gemäß Absatz eins, sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Artikel 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Absatz eins, erfassten Daten des Registers gemäß Absatz eins, dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  5. (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten – unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Absatz eins, festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
  6. (6)Absatz 6,Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
  7. (7)Absatz 7,Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.

§ 24 KoDiG Analysedatenbank


  1. (1)Absatz eins,Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der
    1. 1.Ziffer einsErstellung von Kontrollplänen,
    2. 2.Ziffer 2Risikobewertung,
    3. 3.Ziffer 3epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
    4. 4.Ziffer 4im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESGim Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß Paragraph 9 a, GESG
    verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.
  2. (2)Absatz 2,Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Absatz eins, notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:
    1. 1.Ziffer einsVeterinärregister gemäß § 20,Veterinärregister gemäß Paragraph 20,,
    2. 2.Ziffer 2Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,Verbrauchergesundheitsregister gemäß Paragraph 21,,
    3. 3.Ziffer 3Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß Paragraph 22,,
    4. 4.Ziffer 4Equidendatenbank gemäß § 23,Equidendatenbank gemäß Paragraph 23,,
    5. 5.Ziffer 5Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, TSchG,
    6. 6.Ziffer 6Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
    7. 7.Ziffer 7Poultry Health Data (PHD) und
    8. 8.Ziffer 8jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Artikel 57, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt , L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.
  3. (3)Absatz 3,Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der DSGVO.

§ 25 KoDiG Schlussbestimmungen


Verweisungen
  1. (1)Absatz eins,Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.
  2. (2)Absatz 2,Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

§ 26 KoDiG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraphen 8, 9, 15, Absatz 7,, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 21, Absatz 6,;
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

§ 27 KoDiG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.Laboratorien gemäß Paragraph 17, Absatz 2,, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.Die Paragraphen 20 und 21 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 4 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

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