§ 9 KoDiG Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

KoDiG - Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 28, GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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