Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 28, GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.
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