Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durchDie Agentur unterstützt gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 29, GESG die zuständige Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch
1.Ziffer einsdie Dokumentation,
2.Ziffer 2das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,
3.Ziffer 3Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,
4.Ziffer 4die Teilnahme an europäischen Gremien,
5.Ziffer 5dem damit verbundenen Informationsaustausch und
6.Ziffer 6Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß § 15 Abs. 7.Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß Paragraph 15, Absatz 7,
(2)Absatz 2,Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.
(3)Absatz 3,Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß Paragraph 5,, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß Paragraph 7, sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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